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Arbeitskreis-Statut
§ 1 Auftrag
Die Kreisarbeitsgemeinschaften sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik ein Ort inhaltlicher Arbeit auf Kreisebene. Sie sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Nichtmitgliedern im Kreis Neuwied, die für bestimmte Politikbereiche kontinuierlich die politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen beobachten und aufarbeiten. Sie sollen Diskussionsprozesse innerhalb und außerhalb des Kreisverbandes anregen und vor allem zur programmatischen Weiterentwicklung der Aussagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Politik im Kreis Neuwied beitragen. Dem Kreisverband, den Ratsmitgliedern und Fraktionen auf allen Ebenen des Kreisverbandes sowie den bündnisgrünen Beigeordneten stehen sie beratend zur Seite und unterstützen insbesondere den Kreisvorstand.
§ 2 Anerkennung und Auflösung
(1) Der Kreisvorstand beschließt über die Anerkennung, Umbenennung und Auflösung der Kreis-AKen und informiert die KMV darüber. Pro Themenfeld kann nur ein Kreis-AK eingerichtet werden.
(2) AKs bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die sich mindestens drei Mal im Jahr treffen. Die Mitglieder sollen aus verschiedenen Ortsverbänden kommen.
(3) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN KV Neuwied hat das Recht in einem oder mehrerenKeis- AKs mitzuarbeiten.
(4) Auch Nichtmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN KV Neuwied können Mitglied in einem Kreis-AK werden.
(5) Über den Ausschluss von Kreis-AK-Mitgliedern entscheidet bei Bedarf der Kreisvorstand auf Antrag des AKs oder der Kreismitgliederversammlung.
(6) Der Kreisvorstand kann einen Kreis-AK auflösen, wenn die Anzahl der an den Sitzungen teilnehmenden Mitgliedern regelmäßig unter zwei sinkt, keine regelmäßigen Sitzungen stattfinden, diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt oder sonstiger Schaden für die Partei entsteht.
Dazu sind die jeweiligen Kreis-AK-SprecherInnen anzuhören. Gegen Auflösungsbeschlüsse des Kreisvorstands kann der betroffene AK die nächste Kreismitgliederversammlung anrufen.
(7) Die Sprecher der AKs berichten regelmäßig in der KMV über die Aktivitäten des Kreis-AKs.
(8) Gegen Entscheidungen des Kreisvorstands zu Anerkennung, Umbenennung und Auflösung von Kreis-AKen kann die KMV angerufen werden.
§ 3 Stellung der Kreis-AKs
(1) Die Kreis-AKs besitzen Antragsrecht auf der KMV.
(2) Der Kreisvorstand bezieht bei Bedarf die Kreis-AKs in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein und organisiert in diesen Fragen einen transparenten Entscheidungsprozess. Der Kreisvorstand benennt aus den eigenen Reihen AnsprechpartnerInnen für die jeweiligen Kreis-AKs.
§ 4 Struktur und Arbeit
(1) Die Mitglieder eines Kreis-AKs kommen mindestens drei Mal im Jahr zusammen (davon mindestens ein Präsenztermin). Die Kreis-AKentagen öffentlich.
(2) Der oder die Sprecher/innen laden zu den Sitzungen ein und erstellen in Absprache mit den zuständigen AnsprechpartnerInnen im Kreisvorstand die Sitzungseinladung sowie einen Vorschlag für die Tagesordnung. Die Einladungen erfolgen grundsätzlich über den Kreisvorstand und sollen mindestens 14 Tage vor dem Termin bei den Kreis-AK-Mitgliedern vorliegen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Weg.
(3) Die AKs sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Kreis-AK-Mitglieder anwesend sind.
(4) Anträge an die Organe der Kreispartei bedürfen eines mehrheitlichen Beschlusses der anwesenden Parteimitglieder.
(5) Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt und den zuständigen AnsprechpartnerInnen im Kreisvorstand und den fachpolitisch zuständigen Ausschussmitgliedern auf Kreistags- und Stadt-/Gemeinderatsebene zur Kenntnis gebracht. Über die Beschlüsse der Kreis-AKen wird der geschäftsführende Kreisvorstand umgehend unterrichtet.
(6) Die Unterzeichnung von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit im Namen der Kreis-AKen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ansprechpartners im geschäftsführenden Kreisvorstand sowie eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands.
§ 5 SprecherInnen
(1) Die Mitglieder eines Kreis-AKs wählen jährlich eine/n SprecherIn, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss, wobei das Frauenstatut zu beachten ist. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Die SprecherInnen müssen durch die KMV bestätigt werden.
(3) Die SprecherInnen vertreten die Kreisarbeitsgemeinschaft gegenüber dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung.
(4) Im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Kreisvorstand können die SprecherInnen die Kreis-AKs bei Außenterminen vertreten.
(5) Aufgabe der Sprecherinnen der Kreis-AKs ist die strukturelle und inhaltliche Vorbereitung der AK-Sitzungen unter Einbindung der Anregungen aus allen Fraktionen, OVen und der KMV. Die SprecherInnen haben eine Leitungsfunktion und damit einen integrierenden Charakter.
§ 6 Streitfragen
Über Streitfragen zu politischen Themen zwischen AKen untereinander sowie und zwischen AKen und dem Kreisvorstand entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
§ 8 Schlussbestimmung:
Dieses Statut tritt mit dem Beschluss der Kreismitgliederversammlung in Neuwied am 8.9.2014 in Kraft.
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