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Satzung des Kreisverbandes Neuwied


§ 1 Name, Organisation, Sitz

Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Neuwied, ist die Organisationsstufe der Landespartei „ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz“ in den Grenzen des Kreises Neuwied. Sitz des Kreisverbandes ist Neuwied. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, Innerhalb des Kreisverbandes kann sich in der Stadt Neuwied und auf den jeweiligen Verbandsgemeindeebenen ein Ortsverband gründen. Ortsverbände sollten mindestens sieben Mitglieder umfassen.


§ 2 Grundsätze und Ziele

Der Kreisverband strebt eine ökologisch, soziale, basisdemokratische, gewaltfreie und durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geprägte Gesellschaft, die umfassende Verwirklichung der Menschenrechte, die Gleichstellung von Mann und Frau und den Schutz von Minderheiten im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland an. Insofern diese grundgesetzliche Ordnung oder die Bestimmungen der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz keine hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung dieser Ziele bieten, setzt sich der Kreisverband für die Weiterentwicklung dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen ein.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, keiner anderen Partei/Wählergemeinschaft angehört und sich zu den Grundsätzen und zur Satzung des Kreisverbandes bekennt. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften der Landessatzung über die Aufnahme (§ 4), die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 5) und über Ordnungsmaßnahmen (§ 17).


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise. z.B. Aussprache, Anträgen. Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken;
2. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat:
3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben;
4. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen;
6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind, Stimmrecht für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht

1. die Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen zu vertreten;
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen;
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

Jedes Mitglied sollte sich nach besten Kräften an der Arbeit des Kreisverbandes beteiligen und auch öffentlich für die Verbreitung der Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eintreten.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einem wertschätzenden und respektvollen Umgang mit jedem anderen Mitglied. Insbesondere bei der Aufarbeitung von Versäumnissen und Fehlern muss darauf geachtet werden, die notwendige Kritik in dieser wertschätzenden und respektvollen Art vorzutragen. Diese Verpflichtung beinhaltet ebenfalls die Bereitschaft, an dem von der KMV beschlossenen Verfahren einer Mediation/Schlichtung teilzunehmen.

Mandatsträger*innen die Zuwendungen aus ihrem Mandat erhalten, die erheblich über die Kosten für die Wahrnehmung des Mandats hinausgehen, leisten neben ihren Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen nach Vereinbarung mit dem Vorstand Sonderbeitrag, Amtsinhaber*innen leisten ebenfalls Sonderbeiträge nach Vereinbarung mit dem Vorstand.


§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens sechsmal jährlich einberufen - außerdem innerhalb von vier Wochen, wenn mindestens ein Ortsverband oder 10 % der Mitglieder es verlangen. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe des Tagungsortes und des Tagungsbeginns, und zwar spätestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes erfolgt die Einladung weiterhin schriftlich. Bei Satzungsänderungen und Wahlen werden die Mitglieder, die keine E-Mail-Einladungen erhalten, per Post eingeladen. Eine vorläufige Tagesordnung wird beigefügt. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Über das Vorliegen der Dringlichkeit entscheidet vor Eintritt in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend sind.
Jede(r) kann Anträge zur Tagesordnung einbringen. Sollte auf einer Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit bestehen und wird zu einem Tagesordnungspunkt nochmals eingeladen, ist die Mitgliederversammlung insoweit in jedem Fall beschlussfähig.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt
1. Beschlussfassung über Programm und Satzung des Kreisverbandes sowie deren Änderungen
2. Beschlussfassung über Anträge
3. Beschlussfassung über Zahlung der Ortsverbände an den Kreisverband
4. Beschlussfassung über die Aufstellung von WahlkandidatInnen auf Kreisebene5. Wahl des Vorstandes
6. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie dessen Entlastung
7. Beauftragung einzelner Mitglieder mit Einzelaufträgen mit verpflichtender Wirkung nach § 12
8. Nominierung von Mitgliedern für Ausschüsse, Arbeitskreise und andere Gremien
9. Wahl von Delegierten zu den Vertreterversammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Landes- und Bundesebene;
10. Wahl von Rechnungsprüfer*innen
11. Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen politischen Gruppierungen im Kreistag;
12. Beschlussfassung über die Nominierung von WahlbeamtInnen der Kreisverwaltung
13. Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages von Mitgliedern, die keinem Ortsverband angehören;
14. Auflösung des Kreisverbandes.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Punkte 1 und 14 erfordern eine 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied beglaubigt. Satzungsänderungen müssen in der Einladung unter Angabe der Paragraphen, deren Änderung beabsichtigt ist, angekündigt werden.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine erneute Kandidatur ist möglich. Die Wahlen finden in getrennten und geheimen Wahlgängen statt.

Der Vorstand besteht aus:

- zwei Vorsitzende
- Schriftführer*in
- Schatzmeister*in
- Beisitzer*innen
- Geschäftsführer*in.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

- Vorsitzende
- Schriftführer*in
- Schatzmeister*in
- Geschäftsführer*in.

Der Vorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens drei der genannten Positionen besetzt sind.(2) Jeder Ortsverband soll eine(n) Vertreter*in als Beisitzer*in für den Vorstand benennen. Die Ortsverbandsvertreter*innen werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Vorstandsmitglieder können durch einen Misstrauensantrag durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt

1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
2. Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung und der Landespartei;
3. Überwachung des Beitragseinzuges;
4. Förderung der Ortsverbände;
5. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
6. Vorlage eines Tätigkeitsberichts.

Ein(e) Vorsitzende/r ist die Kontaktperson für den Kreisverband nach innen und außen.
Der/die Schriftführer*in lädt zu den Mitgliederversammlungen ein, ist verantwortlich für das Protokoll und verwaltet die Mitgliederkartei.
Der/die Schatzmeister*in erstellt den Rechenschaftsbericht nach § 24 Parteiengesetz.
Die weitere Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes geregelt.


§ 10 Öffentlichkeit

Alle Sitzungen der Parteigliederungen sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen vom Grundsatz der
Öffentlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 11 Vertretung des Kreisverbandes

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Kreisverband nach innen und gemäß § 26 Abs. 2 BGB nach außen. Ein Mitglied ist für einzelne Rechtshandlungen allein vertretungsbefugt, wenn es von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand dazu ermächtigt ist.


§ 12 Haftung für Schulden

Für Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen des Kreisverbandes.
Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen mit Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.


§ 13 Parität

Alle Parteiämter und -funktionen sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.


§ 14 Mitarbeit von Nichtmitgliedern

(1) Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht. Die Mitarbeit beginnt mit der Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitarbeit wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.Die Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen. Sie haben kein Stimmrecht. Sie erhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) MitarbeiterInnen, die nicht Parteimitglied sind, können keine Parteifunktionen ausüben, wohl aber Mandate auf Wählerlisten übernehmen

(3) Mitarbeit von Nichtmitgliedern endet

- durch Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand;
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate;
- bei Verstoß gegen die Prinzipien der Grundsätze und der Satzung, den die Mitgliederversammlung nach entsprechender Einladung feststellt.


§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 18.03.2013 durch ihre Verabschiedung in der Kreismitgliederversammlung in Bad Hönningen in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 29.06.2022.

 

 

 

 

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