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Beitrags - und Kassenordnung des Kreisverbandes Neuwied

 

In Ergänzung der Beitrags- und Kassenordnung des Bundes- und Landesverbandes und in Ergänzung der Kreissatzung regelt der Kreisverband Neuwied seine Finanzverhältnisse wie folgt:

1.) Grundsatz

1.1.Der/die Kreiskassierer*in verwaltet die zentralen Finanzen des Kreisverbandes.

1.2.Der/die Kreiskassierer*in vertritt den Kreisverband bei dem Landesfinanzrat

2.) Rechenschaftsbericht

2.1.Der /die Kreisschatzmeister*in ist verpflichtet, über seine rechenschaftsfähigen Einnahmen, Ausgaben und sein Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des § 28 Parteiengesetz zu führen. Der/die Kreiskassierer*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ortsverbände diesen Grundsätzen folgen.

2.2.Der/die Kreisschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei dem/der LandesschatzmeisterIn.
Zu dem Zweck legen die Kassierer*innen der Ortsverbände ihm/ihr bei spätestens 15. Februar eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte mit allen buchhaltungsrelevanten Belegen vor.
Die Belege verbleiben anschließend bei den Kassenunterlagen des Kreisverbandes.

2.3.Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen zu Prüfung ihrer Finanzunterlagen. Die Ortsverbände können sich ihre Kassenprüfer*innen zur laufenden Prüfung ihrer Finanzunterlagen wählen.
Bei Ortsverbänden, die die Kassenführung an den Kreisverband delegiert haben erfolgt die Prüfung durch die Kassenprüfer*innen des Kreisverbandes.

3.) Beiträge

3.1.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.
Die Ortsverbände können eigene Beitrags- und Kassenordnungen beschließen. Die Höhe der Beitragsabführung an den Kreisverband (3.3) bleibt dabei unberührt.

3.2.Die Beitragserhebung erfolgt grundsätzlich durch die Ortsverbände. Sofern die Kassenführung an den Kreisverband delegiert ist, erfolgt die Beitragserhebung durch den Kreisverband. Das Erhebungsverfahren auf der Ebene der Ortsverbände regelt die Beitrags- und Kassenordnung der Ortsverbände.

3.3.Amts- und Mandatsträger*innen leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag Sonderbeiträge. Die Höhe der Sonderbeiträge wird vom jeweiligen Gebietsverband in Absprache mit den Amts- und Mandatsträger*innen festgelegt.

3.4.Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 10,00 €. In Fällen sozialer Härte, kann der zuständige Vorstand (Orts- oder Kreisverband) auf Antrag einen reduzierten Beitrag festlegen. Der reduzierte Beitrag soll mindestens die Höhe der an den Landesverband abzuführenden Beitragsanteile („Bundes- und Landesmark“) betragen.

3.5.Die Ortsverbände zahlen je Monat und Mitglied die vom Bundes-, Landes- und Kreisverband festgelegte Abführung jeweils zum Ende eines Quartals an den Kreisverband. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, in welcher Höhe das Mitglied Beiträge an den Ortsverband entrichtet oder der Ortsverband im Einzelfall eine Beitragsbefreiung verfügt hat. Im Einzelfall kann der Kreisverbandsvorstand auf Antrag des Ortsverbandsvorstandes entscheiden, dass für Mitglieder mit reduziertem Beitrag auch die Kreisumlage nicht erhoben wird.

3.6.Die Höhe der Beitragsabführungen der Ortsverbände an den Kreisverband pro Mitglied setzt sich aus der Bundes- und Landesmark sowie der Kreisumlage zusammen.
Die Kreisumlage beträgt 2,00 € zzgl. eines Rundungsbetrages. Der Rundungsbetrag ist so zu berechnen, dass Bundes- und Landesmark sowie Kreisumlage einen auf volle 5 Cent aufgerundeten Betrag ergeben.

3.7.Die Beitragsabführungen sind quartalsweise vorzunehmen. Stichtag für die zugrunde zu legende Mitgliederzahl des Ortsverbandes ist die Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08, 15.11.). Fälligkeitstag ist der jeweilige Quartalsletzte.

4.) Spenden

4.1.Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über den Kreis-, Landes und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

4.2.Spenden verbleiben auf der Ebene auf der sie eingegangen sind.

4.3.Spendenbescheinigungen werden nur vom der/dem Kreiskassierer*in nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes der einzelnen Ortsverbände, mit Angabe der Beitrags- und Spendenlisten, ausgestellt. Den Vorschriften im Umgang mit den Formularen für Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungsformulare) ist folge zu leisten. Die Formulare sind sorgfältig für einen Zeitraum von 10 Jahren zu verwahren.

4.4. Bei Einzelspenden ab 1.000 € ist die/der Landesschatzmeister*in zu informieren. Spenden ohne Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift müssen als anonyme Spenden behandelt werden. Einzelspenden unklarer Herkunft (anonyme Spenden) müssen gemäß Parteiengesetz über den Bundesverband an den Präsidenten des deutschen Bundestages weitergeleitet werden.

5.) Erstattung für Aufwendungen durch Mitglieder im Auftrag der Partei

5.1.Die Kostenerstattungsordnung regelt die Erstattung von Aufwendungen, die Mitglieder durch Tätigkeiten im Auftrag der Partei erwachsen und bei dem Kreisverband geltend gemacht werden.

5.2.Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kostenerstattungsordnung.

6.) Wirksamkeit

6.1.Die Kassenordnung tritt gemäß Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 29.05.2019 in Waldbreitbach am 30.05.2019 in Kraft.
Die Kassenordnung in der Fassung vom 4. Oktober 1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die übrigen Bestimmung der Kreissatzung bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 29.06.2022.

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