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Kostenerstattungsordnung
1 Erstattungsfähige Kosten
Erstattungsfähig sind notwendige Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben, Mandaten oder Ämtern entstehen, mit denen sie von der Kreismitgliederversammlung oder dem Vorstand der Kreispartei betraut wurden.
2 Formalien
Die Kostenerstattung setzt einen schriftlichen Antrag mit dem für Kostenerstattungsanträge jeweils vorgesehenen Formular voraus. Der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Entstehung der Kosten gestellt sein. Alle Anträge auf Kostenerstattung müssen bis zum 31.01. des Folgejahres
geltend gemacht werden. Dem Antrag sind Originalbelege (bei Kassenzettel auf DIN A 4 aufgeklebt) beizufügen. Der Antrag wird an die/den Kreiskassierer*in gerichtet. Finanzielle Einzelausgaben über 200,00 € bedürfen eines KMV-Beschlusses.
3 Kosterstattungssätze
3.1 Fahrtkosten
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die notwendigen Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe erstattet (Originalbelege), bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse
Bei der Benutzung privater Fahrzeuge wird wie folgt entschädigt:
a) PKW: 0,30 €/km
b) Motorrad, Mofa, Moped, als Kfz geltendes E-Bike: 0,20 €/km
3.2 Verpflegungskosten
a) bei Abwesenheit ab acht Stunden pro Kalendertag: 14,00 €
b) An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen mit auswärtiger Übernachtung: 14,00 €
c) bei Abwesenheit von 24 Stunden: 28,00 €
3.3 Übernachtungsaufwendungen
Die Kostenerstattung erfolgt nach Originalbelegen. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so muss der Erstattungsbetrag um 5,60 € verringert werden. Der erstattungsfähige Höchstbetrag je Übernachtung beträgt 100,00 €.
3.4 Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.
Bei Anträgen zu erstattender Beträge über 100,00€ entscheidet der Vorstand.
4. Erstattungen für Mitglieder des Vorstandes
Die Kostenerstattung für Mitglieder des Vorstandes umfasst auch die Aufwendungen für die Teilnahme an Vorstandssitzungen, Kreismitgliederversammlungen und für alle Arbeiten im Namen und Auftrag des Kreisverbandes oder des Kreisvorstandes.
5 Erstattungen für Sprecher*innen der Arbeitskreise
Die Sprecher*innen der Arbeitskreise gemäß Arbeitskreisstatut erhalten Kostenerstattungen für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des jeweiligen Arbeitskreises.
Die Erstattung wird auf 50 € pro Arbeitskreis und Kalendervierteljahr begrenzt.
6 Verzichtsspenden
Die Mitglieder sind aufgefordert, bei ihren Kostenerstattungsansprüchen auf die Kassenlage Rücksicht zu nehmen und von der Möglichkeit, einen Teil oder den ganzen Betrag ihres Anspruches zu spenden, Gebrauch zu machen. Verzichtet ein Mitglied auf seinen Anspruch, so ist dies schriftlich zu erklären.
Spendenbescheinigungen werden zu Beginn des Folgejahres von dem/der Kreisschatzmeister*in ,nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes der einzelnen Ortsverbände, mit Abgabe der Beitrags- und Spendenlisten, ausgestellt.
7 Beschluss und Inkrafttreten
Diese Kostenerstattungsordnung wurde von der Kreismitgliederversammlung am 01.07.2020 in Neuwied beschlossen und tritt am 01.07.2020 in Kraft.
Die Kostenerstattungsordnung vom 25.09.2019 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 29.06.2022.
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